Vorstand

Vorstand

Dr. Jens Enneper
Präsident

Dr. Paul Klein
Vizepräsident

Dr. Paul Klein
Generalsekretär


Prof. Dr. Gerald Zimmermann
Schatzmeister

Dr. Frank Styra
Schriftführer



Auszug aus der Satzung

1. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten der Gesellschaft soweit nicht in der Satzung andere Zuständigkeiten geregelt sind. Er besteht aus mindestens drei Personen für die Ämter des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Generalsekretärs, des Schatzmeisters und des Schriftführers, höchstens jedoch aus fünf Personen. Der Präsident ist der Vorsitzende des Vorstandes.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist (auch mehrfach) möglich.

3. Den Vorstand i.S.v. § 26 Abs. 1 BGB bilden der Präsident, der Vizepräsident und der Generalsekretär. Alle Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis werden die Mitglieder angewiesen, von der Vertretungsbefugnis nur in Fällen der Verhinderung des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder des Generalsekretärs Gebrauch zu machen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes sind rechtsgültig, wenn sie mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst werden, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei seiner Verhinderung die des Vizepräsidenten. Abstimmungen erfolgen durch Handaufhebung. Vorbehaltlich der in dieser Satzung im Übrigen geregelten Vorschriften können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich, telefonisch, per Tele-fax oder E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Organisation und die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes sowie die Pflichten der Funktionsträger geregelt sind.

6. Der Vorstand ist zur regelmäßigen Information der Mitglieder über seine Arbeit verpflichtet. Entscheidungen des Vorstandes, die grundlegende Interessen des Vereins betreffen, bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

7. Der Vorstand kann die Bildung von Komitees und Arbeitsgemeinschaften beschließen.
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